Vereinssatzung

Vereinssatzung


§1 — Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Raumbildfreunde Sachsen e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ab 2005 ist Dresden, von 1994-2004 Neustadt (Sachsen).

 

§2 — Zweck

  1. Der Verein Raumbildfreunde Sachsen e. V. bezweckt den Zusammenschluss aller sich mit Stereoskopie aus Liebhaberei, wissenschaftlich, gewerblich oder sonstwie befassenden Personen, um durch Belehrung und Anregung das Interesse für die Stereoskopie und das stereoskopische Bild zu fördern.
  2. Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:
    Veranstaltungen von Zusammenkünften der Mitglieder,
    Vorträge, Vorführungen, Ausstellungen, Veröffentlichungen und ähnliches,
    Sammlung, Verbreitung, Austausch und Nutzbarmachung wissenschaftlicher Ergebnisse und praktischer Erfahrungen auf stereoskopischem Gebiet,
    Anschluss an gleichartige oder ähnliche Bestrebungen verfolgende Gemeinschaften.

 

§3 — Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 — Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§5 — Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein Raumbildfreunde Sachsen e. V. ist die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Stereoskopie e. V.
  2. Der Beitritt eines Mitglieds muss in schriftlicher Form beim Vorstand geschehen. Dieser entscheidet über den Antrag.

 

§6 — Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht.
  2. Jedes Mitglied hat Rede- und Antragsrecht.

 

§7 — Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  2. Austritt: Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich beim Vorstand zu erklären.
  3. Ausschluss: Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§8 — Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

§9 — Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

§10 — Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist alle 3 Jahre im Frühjahr vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
    Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
    Beschlussfassung über Anträge aller Art, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§11 — Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Für die verbundene Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Stereoskopie e. V. sind jedoch Beiträge zu entrichten.

 

§12 — Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert Dreiviertel-Mehrheit der persönlich oder schriftlich abgegebenen Stimmen.
  2. Bei der Auflösung geht das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Deutsche Gesellschaft für Stereoskopie e. V.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt einen Liquidator, der die Liquidation durchführt.

 

§13 — Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

 

Dresden, den 28.09.2004